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   OVG Sachsen, 24.05.2023 - 5 A 270/20   

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https://dejure.org/2023,17185
OVG Sachsen, 24.05.2023 - 5 A 270/20 (https://dejure.org/2023,17185)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.05.2023 - 5 A 270/20 (https://dejure.org/2023,17185)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. Mai 2023 - 5 A 270/20 (https://dejure.org/2023,17185)
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  • BVerwG, 31.07.2018 - 1 B 2.18

    Überspannung der Anforderungen an die Berufungsbegründung durch das

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.05.2023 - 5 A 270/20
    Diesen inhaltlichen Anforderungen genügt der Schriftsatz des Klägers vom 6. Januar 2021 mit der Bezugnahme auf die Begründung des erfolgreichen Zulassungsantrags, da daraus deutlich wird, dass der Kläger die vollständige Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheids begehrt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Juli - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 09.06.2021 - 5 A 190/18

    Abwasserabgabe; Kleineinleiterabgabe; Befreiung; allgemein anerkannte Regeln der

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.05.2023 - 5 A 270/20
    Die abwasserbeseitigende Körperschaft hat lediglich die Zahl der nicht an die zentrale Kanalisation angeschlossenen Einwohner zu ermitteln und zu prüfen, ob die jeweiligen Kleinkläranlagen im Veranlagungszeitraum (vgl. SächsOVG, Urt. v. 9. Juni 2021 - 5 A 190/18 -, juris) den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
  • VG Osnabrück, 12.01.2023 - 4 A 270/20

    Guinea: Rechtmäßiger Widerruf nach Eintritt der Volljährigkeit; Sicherung

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.05.2023 - 5 A 270/20
    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 4 A 270/20 - zugelassen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.1984 - 2 A 2133/83
    Auszug aus OVG Sachsen, 24.05.2023 - 5 A 270/20
    Der Kommentar von Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Dahme (AbwAG, 57. EL August 2022, § 8 Rn. 8) geht unter Rückgriff auf das Urteil des OVG NRW vom 8. August 1984 - 2 A 2133/83 -, das eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Sachverhaltskonstellation betrifft, davon aus, dass ein Grundstückseigentümer, der geklärte oder ungeklärte Abwässer über eine gemeindliche Kanalisation in ein Gewässer einleitet, nicht Kleineinleiter ist, selbst wenn die Summe der Abwassermengen der Angeschlossenen sich noch in den Grenzen einer Kleineinleitung hält; in diesem letzteren Fall wäre vielmehr die Gemeinde der Kleineinleiter.
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